Wr ProstitutionsG: § 4 Abs 2 (Beschränkung der Anbahnung der Prostitution; Schutzobjekte und 150m-Schutzzonen)
§ 5 Abs 6 (Eigentümer [Miteigentümer], Verfügungsberechtigter oder Verwalter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles; Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs 1 oder 2 oder § 5 Abs 1 oder 3; Pflicht, für Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen)