MRK: Art 10 (Freiheit der Meinungsäußerung; keine Verpflichtung des Staates, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen, Zulässigkeit der Behinderung der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch [aktives] Eingreifen von Staatsorganen ausschließlich unter den Voraussetzungen des Abs 2 des Art 10 EMRK; Befragung eines Schubhäftlings, Informationen des Schubhäftlings nicht "öffentlich zugänglich", keine staatliche Verpflichtung der Gestattung eines Zugangs zu Informationen, Verweigerung des Besuchs eines Schubhäftlings)