FSG idF BGBl I 2012/50: § 35 Abs 1 (Behördenzuständigkeit; über Berufungen gegen B der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektionen entscheiden die UVS; § 35 Abs 1 steht der Erlassung eines AufforderungsB nach § 24 Abs 4 FSG durch den UVS nicht entgegen)