FSG: § 1 Abs 3 (Lenken eines Kraftfahrzeuges; Erfordernis der Lenkberechtigung)
§ 37 Abs 4 Z 1 (Strafbestimmung; Strafausmaß; Lenken eines Kfz nach Entzug der Lenkberechtigung; keine Strafbarkeit bei nachträglicher Aufhebung des EntzugsB; ex tunc wirkende Aufhebung der verfügten Entziehung)