Oö JagdG: § 64 Abs 2 (Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden; Anordnung der Vornahme im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer; ausreichende Konkretisierung)
AVG: § 13a (Manuduktionspflicht; keine Verpflichtung zur Unterweisung dahin gehend, mit welchen Mitteln aufgenommene Beweise widerlegt oder infrage gestellt werden könnten)