FPG: § 55 (Frist für die freiwillige Ausreise; vierzehn Tage Frist mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen)
§ 55a (Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung; ebenso)
§ 120 Abs 1a (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt; nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; keiner während Aufenthalts unmittelbar ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung bzw während der offenstehenden 14-tägigen Frist für eine freiwillige Ausreise)