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VwGH 18. 4. 2013, 2013/21/0001 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2013/1475ZfV 2013, 975 Heft 6 v. 6.1.2014

FPG: § 55 (Frist für die freiwillige Ausreise; vierzehn Tage Frist mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen)

§ 55a (Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung; ebenso)

§ 120 Abs 1a (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt; nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; keiner während Aufenthalts unmittelbar ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung bzw während der offenstehenden 14-tägigen Frist für eine freiwillige Ausreise)

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