NAG: § 47 Abs 4 (Aufenthaltstitel; Antrag auf Sicherungsbescheinigung; Abweisung durch Arbeitsmarktservice; Vorliegen einer Berechtigung nach dem AuslBG Tatbestandsvoraussetzung)
VwGH 14. 3. 2013, 2012/22/0007
Der Bf behauptet auch in der Beschw nicht, dass er im Besitz einer Berechtigung nach dem AuslBG sei, sondern bestätigt vielmehr, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung vom Arbeitsmarktservice (AMS Wien) bescheidförmig abgewiesen worden sei. Vor diesem Hintergrund lag aber unstrittig zum Zeitpunkt der Erlassung des angef B keine Berechtigung nach dem AuslBG vor, weshalb die belBeh zu Recht davon ausging, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs 4 NAG nicht erfüllt seien, und den gegenständlichen Antrag abwies.