FPG: § 55 (Frist für die freiwillige Ausreise nach einer Rückkehrentscheidung; vierzehn Tage Frist; Verlängerung; "besondere Umstände"; Interessenabwägung; Regelung der persönlichen Verhältnisse; vorübergehende Umstände; keine Einschränkung auf Umstände im Inland)
§ 55a (Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung; ebenso)