FPG: § 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; nicht ausreichende Berücksichtigung der besonders langen Aufenthaltsdauer; erhebliche familiäre Bindungen im Bundesgebiet)
VwGH 21. 3. 2013, 2011/23/0169
Die Beschwerde führt aus, dass sich der Bf seit Oktober 1981, wenn auch mit kurzen Unterbrechungen, im Bundesgebiet aufhalte. Er sei unbescholten, verfüge über ein entsprechendes Einkommen und werde von seiner Familie versorgt. Es bestünden erhebliche familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu einer Tochter, die österreichische Staatsbürgerin sei, zu weiteren hier zum Aufenthalt legitimierten Töchtern und zu einem Sohn, dem in Österreich Asyl gewährt worden sei. Der Bf lebe in der Wohnung des genannten Sohnes mit seiner Schwiegertochter und der Enkelin. Er sei immer davon ausgegangen, aufgrund ihm erteilter Beschäftigungsbewilligungen in Österreich arbeiten zu dürfen. Zuletzt sei ihm eine Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22. 12. 2008 erteilt worden. Die Rechtsmeinung der belBeh, dass eine Berücksichtigung der den getilgten Verurteilungen zugrunde liegenden Taten möglich sei, sei verfehlt. Aufgrund seines Alters und der in Österreich gegebenen Lebensumstände sei es dem Bf nicht möglich, in seine ehemalige Heimat, wo er keinerlei Existenzmöglichkeiten habe, auszureisen.