EisenbahnG 1957: § 10a (Begriff der Schieneninfrastruktur, nicht jegliche Leerverrohrung umfassend)
§ 53a Abs 1 (Anschluss- und Mitbenützungsrechte; Regelung des Verhältnisses von Eisenbahn(verkehrs) unternehmen zueinander; kein Ausschluss späterer Regelungen zur Mitbenutzung von Rohren und Kabelschächten durch Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze)