BDG: § 80 Abs 5 Z 1 (Naturalwohnung, Entzug zehn Jahre nach Ruhestandsversetzung, keine Ermessensentscheidung)
VwGH 6. 5. 2013, 2013/12/0013
1. Unbestritten ist, dass dem in einem ö-r (aktiven) Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bf die in Rede stehende Wohnung aufgrund des B vom 21. 11. 1990 zur Benützung überlassen worden war. Nun ist es zwar denkbar, dass eine Wohnung aufgrund einer (allenfalls auch konkludent abgeschlossenen) privatrechtlichen Vereinbarung benützt wird, sodass für Streitigkeiten der Rechtsweg, also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, gegeben ist (VwGH 25. 2. 2004, 2001/12/0176). Abgesehen davon, dass sich der Bf im Verwaltungsverfahren aber nicht auf einen – wenn auch konkludent iSd § 863 ABGB begründeten – zivilrechtlichen Benützungstitel berufen hatte, sodass sich das dahin gehende Vorbringen in der Beschwerde als im Lichte des § 41 Abs 1 VwGG unzulässige Neuerung darstellt, waren bei Erlassung des angefB auch keine sonstigen Anhaltspunkte aktenkundig, die für die belBeh hätten Anlass zur Überprüfung dieses Gesichtspunktes von Amts wegen geben können. Dies gilt auch für die Behauptung der Begründung eines zivilrechtlichen Benützungsverhältnisses aus dem Umstand heraus, dass die belBeh vom Entziehungstatbestand des § 80 Abs 5 Z 1 BDG erst mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung Gebrauch gemacht hat.