Tir BauO: § 2 Abs 1 (bauliche Anlagen, Begriff)
§ 2 Abs 10 (Nebengebäude; einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet, nicht für Wohnzwecke, wie Garagen, Gerätehäuser)
§ 2 Abs 14 (Stellplätze; außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind)