Nö BauO: § 74 Abs 1 (Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplans beabsichtigt, Bausperre; Verordnung, Festlegung des Zwecks der Sperre)
§ 74 Abs 2 (ebenso; auf einzelne Grundstücke, bestimmtes Gebiet oder ganze Katastralgemeinde bezogen)
§ 74 Abs 3 (ebenso; Außerkrafttreten zwei Jahre nach Kundmachung, einmalige Verlängerungsmöglichkeit)