Wr BauO: § 84 Abs 1 (Bauen über die Baufluchtlinie; Vorbauten gem § 83 Abs 1 sowie Transport- und Einsteigschächte)
84 Abs 2 (Balkone, höchstens auf einer Breite von einem bzw einem weiteren Drittel der betreffenden Gebäudefront; Einhaltung der hinteren Baufluchtlinie, subjektives Recht des Nachbarn)