Wr BauO: § 79 Abs 6 (Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen; soweit darauf keine zulässigen Bauwerke oder Bauwerksteile errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten; befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uÄ nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig; Stützmauern zur Terrassierung unzulässig)
VwGH 18. 3. 2013, 2011/05/0010