Nö BauO 1996: § 12 Abs 1 Z 2 (Abtretungsverpflichtung, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut; anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung im Bauland, B; Bestehen einer Straßenfluchtlinie vorausgesetzt, bescheidmäßige Festsetzung in Baubewilligung, Außerkrafttreten der Baubewilligung, Außerkrafttreten auch der Fluchtlinienfestsetzung)