ASchG: § 2 Abs 3 (Begriffsbestimmungen; "Arbeitsstätten", Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien; "Auswärtige Arbeitsstellen" alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden; keine Einschränkung des vorzukehrenden Arbeitnehmerschutzes durch diese Definition auf einen konkreten Arbeitsauftrag; auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat; Senderanlage)