AlSAG: § 10 Abs 1 (Feststellungsantrag; Spezifizierung der Sache, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der Feststellung begehrt; hier: geforderte Unterlagen stellen keine gesetzlich erforderlichen Bestandteile eines Antrages nach § 10 dar)
AVG: § 13 Abs 3 (Verbesserungsauftrag; Antragszurückweisung)