AsylG 2005: § 7 Abs 1 Z 2 (Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, ua Eintritt eines in Art 1 Abschnitt C FlKonv angeführten Endigungsgrundes; grundlegende und nachhaltige Änderung der Umstände, Tschetschenien, Stabilisierung der Lage; Wegfall der gefährdenden Umstände; Antrag auf freiwillige Heimreise als Indiz für Wegfall der Gefährdung)