BDG 1979: § 112 Abs 1 (Suspendierung, anonyme Anzeige, darüber hinausgehender konkreter, substantiierter Verdacht, Bevorzugung einer Auftragnehmerin bei Vergabe von Transportleistungen)
GZ 51/15-BK/13 vom 25. 7. 2013
Im gegenständlichen Suspendierungsverfahren gründen sich die dem BW im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht bloß auf den Inhalt eines anonymen Schreibens oder auf vage Vermutungen oder Gerüchte - was nicht ausreichend wäre -, sondern auf konkrete, substantiierte Feststellungen des Erhebungsdienstes der Unternehmensrevision der Österr Post AG. Dabei sind "greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in subjektiver und objektiver Hinsicht" zweifellos gegeben. Dringende, konkrete und substantiierte Verdachtsgründe iSd § 112 Abs 1 BDG liegen jedenfalls vor. Sowohl auf den Umfang der Malversationen als auch auf eine konkrete Schädigung des Auftraggebers Österr Post AG kommt es hiebei nicht an (BerK 12. 3. 2013, GZ 6/11-BK/13). Allein der konkrete und begründete Verdacht, dass der BW seine dienstliche Position sowie sein dienstliches Wissen zum Vorteil einer Auftragnehmerin genutzt und sich von ihr auch Vorteile zukommen hat lassen, ist für sich geeignet, so achtungs- und ansehensmindernd zu wirken, dass die Suspendierung des Bea erforderlich ist.