AVG: § 66 Abs 4 (Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, Zurückweisung durch Erstinstanz, unklarer Antrag)
GZ 25/11-BK/13 vom 2. 7. 2013
Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wurde, ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem ASt von der unterinstanzlichen Beh zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge oder die vom BW nun in der Berufung beantragte Feststellung ginge daher über die Sache des Berufungsverfahrens hinaus.