AVG: § 60 (Bescheid, Begründung, Inhalt; Begründung des angefochtenen Bescheides; Verwendung aktueller Dokumentationsquellen)
§ 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, Begründungspflicht)