Bgld GdO: § 84 Abs 1 (Vorstellung, Legitimation; wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans im eigenen Wirkungsbereich des Landes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; Bekämpfung eines an die Antragsteller auf Abhaltung einer Volksabstimmung zu Handen ihres Bevollmächtigten gerichteten Bescheids durch den Bevollmächtigten im eigenen Namen, ohne erkennbares Einschreiten für die Gesamtheit)