B-VG: Art 137 (Klage gegen Bund, Länder, vermögensrechtlicher Anspruch, kein Bescheid, kein ordentlicher Rechtsweg; auf Unionsrecht gestützter gehaltsrechtlicher Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten; Unionsrecht, Staatshaftung, Zuständigkeit des VfGH nur bei legislativem Unrecht, nicht bei Vollziehung eines unionsrechtswidrigen Gesetzes; Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung über die Gebührlichkeit des Anspruches, Entscheidung über allfällige Unionsrechtswidrigkeit im Rahmen der behördlichen Entscheidung zu treffen)