Bgld GemeindevolksrechteG: § 50 Abs 1 (Volksabstimmung; Recht der Gemeindebürger auf Abstimmung, ob ein Beschluss des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll)
§ 50 Abs 2 (Durchführung einer Volksabstimmung; ua schriftliches Verlangen von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten)