BDG: § 36 (Arbeitsplatz)
§ 38 (Versetzung, keine; keine Zuweisung zu anderer Dienststelle bei Zuweisung vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf anderen Arbeitsplatz in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit)
§ 41a Abs 6 (Berufungskommission, Zuständigkeit)