AVG: § 13 Abs 1 (Rechtsmittel sind schriftlich einzubringen)
§ 13 Abs 4 (schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; hier: Verbesserung der Berufung durch Beisetzung der Unter-
Seite 840
AVG: § 13 Abs 1 (Rechtsmittel sind schriftlich einzubringen)
§ 13 Abs 4 (schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; hier: Verbesserung der Berufung durch Beisetzung der Unter-
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