AVG: § 18 Abs 4 (Ausfertigungen, Form; Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung, Name des Genehmigenden; soweit nicht Ausfertigung von elektronischem Dokument oder Kopie eines solchen Ausdrucks Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung; Ausfertigung ohne Bezeichnung der entscheidenden Behörde und ohne Fertigungsklausel; unterfertigte Urschrift und Ausfertigung mit Fertigungsklausel im Akt nicht ausreichend)