VwGG: § 34 Abs 1 (Zurückweisung, da Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr bestand; hier: angefochtener Ladungsbescheid wurde bereits befolgt, daher können angedrohte Sanktionen nicht mehr verhängt werden)
VwGH 19. 3. 2013, 2012/21/0257
1. Mit dem vor dem VwGH angefochtenen LadungsB der BH Innsbruck vom 29. 11. 2012 wurde der Bf, ein irakischer Staatsangehöriger, "aufgefordert, binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zwischen 8.00 und 11.30 Uhr, bei ho Behörde, Parterre Zimmer 011, vorzusprechen." Zur Bearbeitung der Angelegenheit "Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österr" sei es notwendig, dass der Bf persönlich "in unser Amt" komme. Wenn