VwGG: § 46 Abs 3 (Wiedereinsetzung; Antrag; Nachholung der versäumten Handlung; Ergänzungsauftrag; Vermögensbekenntnis; mangelhafte Ausfüllung)
VwGH 23. 4. 2013, 2012/02/0254
§ 46 Abs 3 VwGG ist so zu verstehen, dass der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachholen muss; dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar.