BundesvergabeG 2006: § 23 (Vertraulichkeit von Unterlagen; Wahrung durch Auftraggeber; Bewerber und Bieter; mangelnde rechtliche Beurteilung, ob ein - überwiegendes - Interesse an der Geheimhaltung eines Vorbringens der Gegenseite besteht und weshalb trotz der Geheimhaltung eine effektive Rechtsverfolgung möglich ist infolge mangelhafter Feststellungen der Themen der vorenthaltenen Vorbringen)