Wr VergaberechtsschutzG: § 19 Abs 1 (Gebührenersatz; Klaglosstellung; Voraussetzungen; Nachprüfungsantrag für Klaglosstellung ursächlich und Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; Klaglosstellung durch siebente Berichtigung einer Ausschreibung)
§ 21 Abs 4 (Gegenstandslosigkeit und Einstellung; Klaglosstellung)