AlVG: § 18 Abs 6 (Anerkennung von Maßnahmen; Erteilung von Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen; mangelhafte Begründung zur Beurteilung des Erfordernisses und der Eignung der erteilten Auflagen)
AVG: § 58 Abs 2 (Begründung von Bescheiden, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird; nicht ausreichende Begründung erteilter Auflagen)