FPG: § 83 (Schubhaftbeschwerde; Entscheidung durch unabhängigen Verwaltungssenat; mangelnde Zuständigkeit)
VwGH 18. 4. 2013, 2012/21/0248 (Amtsbeschwerde)
Die belBeh hat über den SchubhaftB abgesprochen, wozu sie allerdings nicht befugt war, weil dieser in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war. Gegenstand derselben war vielmehr die (geplante) Überstellung nach Rumänien. Am Ergebnis des Fehlens der Bekämpfung des SchubhaftB und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 82 Abs 1 FPG kann auch der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag, die Schubhaft aufzuheben, nichts ändern. Aufhebung wegen Unzuständigkeit.