FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; Sicherungszweck; Gründe; Verneinung der Ausreiseunwilligkeit; mangelnde Auseinandersetzung mit vorgebrachten Argumenten)
§ 83 Abs 2 Z 1 (Schubhaft; Beschwerde; Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat; Absehen von mündlicher Verhandlung; kein aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhalt)