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VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2013/1211ZfV 2013, 803 Heft 5 v. 6.11.2013

FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; Voraussetzungen; Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nötig)

VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260

1. Gem § 76 Abs 1 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme verlangt nach der Rsp die Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, wobei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öff Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öff Interesses va der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw nach deren Vorliegen der Abschiebung (insb) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG insb das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österr ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (VwGH 16. 11. 2012, 2011/21/0127).

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