Wr GebrauchsabgabeG 1966: § 1 (Gebrauch von öffentlichem Grund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, Gebrauchserlaubnis; Werbeanlage)
§ 2 Abs 1 (Gebrauchserlaubnis; antragsbedürftiger Verwaltungsakt)
§ 2 Abs 2 (ebenso, Versagungsgründe; öffentliche Rücksichten entgegenstehend; demonstrative Aufzählung, ua Beeinträchtigung des Stadtbilds; Wienerbergstraße, einerseits Verunklärung der Definition des Kreuzungsbereichs, andererseits für den Standort in Maßstäblichkeit nicht entsprechend, weil dieser großformatige Werbung erfordere; der Weite des Stadtraums nur großformatige Werbung angemessen)