AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, Konventionsgrund, soziale Gruppe; Pakistan, asylrelevante Verfolgung von transsexuellen Hijras, fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit)
AsylGH 29. 1. 2013, E1 432053-1/2013
1. Die Bf, eine pakistanischer Staatsangehörige, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrem Ausreisegrund führte die Bf bei ihren Einvernahmen zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sie bereits etwa seit ihrem neunten Lebensjahr Tendenzen gehabt habe, eine Frau zu sein, und dass sie transsexuell, eine sogenannte Hijra sei. Aus diesem Grund sei sie vor ungefähr elf Jahren von ihrer Familie verstoßen worden, zu der sie seitdem auch keinen Kontakt mehr habe. Sie habe danach an verschiedenen Orten in Pakistan gelebt und habe zuletzt ihren Lebensunterhalt zusammen mit anderen Transsexuellen als Tänzerin und Prostituierte verdient, da sie sonst keine andere Möglichkeit gehabt habe zu überleben. Als transsexuelle Person werde man nicht als Mensch angesehen, man bekomme keine Arbeit, habe keine Rechte, werde diskriminiert, beschimpft, beleidigt, gemieden und ausgelacht. Das sei auch in den anderen Provinzen so, weshalb es für sie keine Möglichkeit gebe, in diesen eine gesicherte Existenz zu führen. Mit dem angef B des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Bf wurde gem § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gem § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt traf dabei insb die Sachverhaltsfeststellungen, dass es sich bei der Bf um eine transsexuelle Person weiblichen Geschlechts handle und deren einzige Möglichkeit zur Sicherung ihres Lebens im Falle einer Rückkehr in Pakistan die Prostitution sei.