AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, Konventionsgrund, soziale Gruppe; Afghanistan, Verneinung einer sozialen Gruppe der Wohlhabenden)
AsylGH 29. 8. 2012, C7 425077-1/2012
1. Der Bf, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13. 9. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, aus Kabul zu stammen, dort mit seiner Familie gelebt zu haben und bis zu seiner Ausreise als Teppichhändler gearbeitet zu haben. Er habe keine finanziellen Probleme in Afghanistan gehabt und es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und sei Sunnit. Er sei in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen, habe keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt und wäre nie von staatlicher Seite verfolgt worden. Er habe sein Heimatland verlassen, da er Probleme mit Kriminellen gehabt habe. Er sei auf dem Heimweg von vier unbekannten Männern entführt und festgehalten worden. Sie hätten Geld von ihm verlangt, konkret den Betrag von 50.000 US-Dollar, und hätten ihn regelmäßig geschlagen und gefoltert. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihm das Schlüsselbein gebrochen und ihm seinen Zeigefinger fast durchgeschnitten, woraufhin er zugestimmt habe, das geforderte Geld zu bezahlen. Das Bundesasylamt wies mit dem angef B den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gem § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Bf gem § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).