Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung sichert für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen hinreichend effizienten Rechtsschutz. Gerade im Bereich der äußerst sensiblen Materie des Asylrechtes ist dies von eminenter Bedeutung. Damit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom VfGH Folge gegeben wird, sind aber eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.