Die gewerbsmäßige Vermittlung von Rechtsgeschäften aller Art ist wesentlicher Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens. Neu entstandene Berufe wie "Wettkundenvermittler" sowie zahlreiche andere in der Gewerbeordnung 1994 geregelte, freie oder reglementierte Gewerbe sind kompetenzrechtlich keine "Angelegenheiten des Gewerbes", sondern dem Kompetenztatbestand Privatgeschäftsvermittlung (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zuzuordnen und zeigen deren praktische Bedeutung auf. Zur Bestimmung des verwaltungsrechtlichen Begriffs Privatgeschäftsvermittlung und der Reichweite des gleichlautenden Kompetenztatbestandes werden die einzelnen Elemente des Begriffs unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Berufsbildes im Sinne der Versteinerungstheorie definiert.