B-VG: Art 9 Abs 2 (Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen; nur einzelne Rechte; keine Überschreitung der Ermächtigung durch den ESMV; Aufstockung des Kapitals nur mit neuerlicher Genehmigung durch den Nationalrat)
Art 13 Abs 2 (nachhaltig geordneter Haushalt; Verpflichtungen aus dem ESMV)