ORF-G: § 4f Abs 2 Z 25 (Bereitstellung weiterer Online-Angebote; Verbot der Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags; soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung; ORF alleiniger Adressat)