BDG: § 101 Abs 4 (Disziplinarsenate, Geschäftsverteilung)
Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim BMI 2005 ab 8. 8. 2005: - (Gesetzwidrigkeit mangels gehöriger Kundmachung; keine ortsübliche Kundmachung durch Übermittlung des Verordnungstextes an ausgewählte Empfänger bzw durch mögliche Einsichtnahme im Intranet des BMI)