Tir ROG 1997: § 27 Abs 1 (Aufgaben der örtlichen Raumordnung; geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde)
§ 27 Abs 2 (Ziele der örtlichen Raumordnung; Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung)
§ 31 (örtliches Entwicklungskonzept, Inhalt; grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde; widersprüchliche Anordnungen keine grundsätzlichen Festlegungen)