VerbrechensopferG idF BGBl I 2005/48: § 1 Abs 1 Z 1 (Anspruchsvoraussetzungen; wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung erlitten haben; hier: Behörde hat eigene Beweisaufnahme unterlassen)
VwGH 22. 1. 2013, 2009/11/0228