Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG (WWFSG 1989): § 20 Abs 1 (Mieter einer nach 1. Hauptstück geförderten Wohnung, unzumutbare Belastung, Wohnbeihilfe auf Antrag; Verwendung ausschließlich dieser Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen)