WRG 1959: § 105 Abs 1 lit b (öffentliche Interessen; wenn ua keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer zu besorgen ist)
§ 138 Abs 1 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; wasserpolizeilicher Auftrag; das öffentliche Interesse muss Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordern oder der Betroffene sie verlangen; allfälliges Bewilligungsersuchen des Verpflichteten bildet keine Vorfrage)