Nö Landes-PersonalvertretungsG: § 18 Abs 9 (Wahlvorgang, Wahlvorschläge für fünf Dienststellenpersonalvertretungen)
VwGH 15. 2. 2013, 2011/09/0184
1. War die bf Partei zum Stichtag für die NÖ Personalvertretungswahl 2009 in der Landespersonalvertretung vertreten, so brauchte sie zwar für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten war, also für die Landespersonalvertretung, nach § 18 Abs 9 sechster Satz Nö Landes-PersonalvertretungsG keine Unterschriften beizubringen. § 18 Abs 9 vierter Satz sieht jedoch vor, dass zur Landespersonalvertretung nur Wählergruppen kandidieren dürfen, "die für 5 Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben". Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass es sich dabei um dem Gesetz entsprechende, sohin nach dem dritten Satz des § 18 Abs 9 leg cit von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten, als Personalvertreter zu wählen sind, unterfertigte Wahlvorschläge handeln muss. Nur wenn solche dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge für fünf Dienststellenpersonalvertretungen vorliegen, ist nach § 18 Abs 9 vierter Satz des Nö Landes-PersonalvertretungsG eine Kandidatur zur Landespersonalvertretung zulässig. Im vorliegenden Fall hat die bf Partei aber unbestritten keine dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge für fünf Dienststellenpersonalvertretungen eingebracht.