VStG: § 14 Abs 1 (Einbringung von Geldstrafen nur, soweit der "notwendige Unterhalt" nicht gefährdet wird; Abgrenzung "notwendiger - notdürftiger Unterhalt"; § 14 Abs 1 VStG ist lex specialis zu § 2 Abs 2 VVG; Berücksichtigung erst im Vollstreckungsverfahren)
VVG: § 2 Abs 2 idF vor BGBl I 2011/100 (Einbringung von Geldleistungen nur, soweit der "notdürftige Unterhalt" nicht gefährdet wird)